Ein Widerspruch zwischen dem ZIMB-Gutachten und der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme ist somit nicht erkennbar und es ist auch nachvollziehbar, dass die Gutachter keine Einschränkungen für feinmotorische und manuelle Tätigkeiten im Belastungsprofil vermerkten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass eine Einschränkung bei "hockenden" Tätigkeiten festgestellt worden sei, welche im Belastungsprofil nicht erwähnt werde (Beschwerde S. 10), ist davon auszugehen, dass der orthopädische Gutachter damit "kauernde" Tätigkeiten gemeint hatte, deren Unzumutbarkeit durchaus im Belastungsprofil vermerkt wurde (vgl. VB 79.1 S. 9).