Dass der rechte Arm wegen der Krampfneigung mit Eindrehbewegung logischerweise dazu nicht immer eingesetzt werden könne, erwähne er hingegen nicht. Das orthopädische Gutachten und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme stünden hinsichtlich der Beurteilung der Ursache der Krampfneigung in eklatantem Widerspruch (Beschwerde S. 8 ff.).