5.2. 5.2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die aus der vom orthopädischen Gutachter festgestellten Krampfneigung des rechten Armes resultierende Einschränkung bei feinmotorischen und manuellen Tätigkeiten werde bei der Definition des Belastungsprofils ausgelassen. Zudem halte der Gutachter fest, er (der Beschwerdeführer) könne Gewichte bis zu 10 kg tragen. Dass der rechte Arm wegen der Krampfneigung mit Eindrehbewegung logischerweise dazu nicht immer eingesetzt werden könne, erwähne er hingegen nicht.