Zudem wurde seitens der behandelnden Ärzte in diesem Zusammenhang auch zu keinem Zeitpunkt von daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers berichtet. Insofern erübrigte sich auch eine Auseinandersetzung mit diesen Berichten und eine Aufführung der Diagnosen, zumal es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil des Bundesgerichts 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.4).