5.1.2. Die Berichte der behandelnden Ärzte bezüglich der Lebersteatose und der Nierenläsionen/-zysten lagen den ZIMB-Gutachtern vor (VB 79.2 S. 7 ff.) und wurden von diesen berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2). Zudem wurde seitens der behandelnden Ärzte in diesem Zusammenhang auch zu keinem Zeitpunkt von daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers berichtet.