4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des ZIMB-Gutachtens fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die ZIMB-Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 79.2 S. 1 ff.; 127 S. 1 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 79.2 S. 13, 24 ff., 39 ff., 52 f.) einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem ZIMB-Gutachten kommt somit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. -6-