Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hatte, weil es die Beschwerdegegnerin unterlassen hatte, medizinische Unterlagen zum Verlauf nach der Knieoperation des Beschwerdeführers vom 11. März 2022 einzuholen und diese den Gutachtern zur Stellungnahme zu unterbreiten, holte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme des orthopädischen Gutachters ein. Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2024 hielt dieser an seiner damaligen Einschätzung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss dem polydisziplinären Gutachten vom 6. April 2022 fest (VB 127). Der orthopädische Gutachter führte aus, dass nach dem operativen Eingriff vom 11. März 2022 von einer