In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen, ohne kniende, kauernde Körperhaltungen und Arbeiten, die über Kopf verrichtet werden müssten, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit bestehe keine wesentliche Leistungseinbusse im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs (VB 79.1 S. 9). Unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer in der Lage, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung oder sitzend 8.5 Stunden täglich zu verrichten (VB 79.1 S. 7).