3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das ZIMB-Gutachten vom 6. April 2022 (VB 79.1-3), welches eine internistische, eine orthopädischchirurgische, eine neurologische und eine psychiatrische Beurteilung -4- vereint. Darin wurden interdisziplinär die nachfolgenden Diagnosen gestellt (VB 79.1 S. 5):