Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers ab. Weiter wies sie das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend die Gewährung beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 26. September 2022 ab. In teilweiser Gutheissung der gegen die Verfügungen vom 6. Juli und 26. September 2022 erhobenen Beschwerden hob das Versicherungsgericht die Verfügungen mit Urteil VBE.2022.294, VBE.2022.391 vom 17. März 2023 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.