Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.515 / ms / bs Art. 63 Urteil vom 28. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Elias Hörhager, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 16. September 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1964 geborene, zuletzt als selbstständigerwerbender Isolierspengler tätig gewesene Beschwerdeführer meldete sich aufgrund von Beschwer- den in Armen und Händen am 24. Februar 2020 bei der Beschwerdegeg- nerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach verschiedenen Abklärun- gen liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten (Gutachten der Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Be- gutachtungen AG, Schwyz [ZIMB], vom 6. April 2022). Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Be- schwerdeführers ab. Weiter wies sie das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend die Gewährung beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 26. September 2022 ab. In teilweiser Gutheissung der gegen die Verfü- gungen vom 6. Juli und 26. September 2022 erhobenen Beschwerden hob das Versicherungsgericht die Verfügungen mit Urteil VBE.2022.294, VBE.2022.391 vom 17. März 2023 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur anschliessenden Neu- verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.2. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des Regiona- len Ärztlichen Diensts (RAD) dem orthopädischen ZIMB-Gutachter Ergän- zungsfragen, welche dieser am 14. Februar 2024 beantwortete. Nach er- neuter Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidver- fahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwer- deführers mit Verfügung vom 16. September 2024 wiederum ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 16. September 2024 erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 16. September 2024 aufzuheben. 2. 2.1 Es sei der Beschwerdeführer zu berenten. 2.2 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -3- 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Vertreter einzuset- zen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter Dr. iur. Elias Hörhager, Rechtsanwalt, Schöftland, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. September 2024 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 149) zu Recht abgewiesen hat. 2. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Wei- terentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Ent- sprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis Ende 2021 nach den altrechtlichen Best- immungen und ab Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.). Letzteres gilt beim am 1. Januar 2022 über 55-jährigen Beschwerdeführer jedenfalls dann, wenn nicht bereits vor dem 1. Januar 2022 ein Rentenanspruch entstanden ist (vgl. lit. c der Über- gangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2023 vom 5. September 2024 E. 3). 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das ZIMB-Gutachten vom 6. April 2022 (VB 79.1-3), welches eine internistische, eine orthopädisch- chirurgische, eine neurologische und eine psychiatrische Beurteilung -4- vereint. Darin wurden interdisziplinär die nachfolgenden Diagnosen gestellt (VB 79.1 S. 5): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Therapieresistente Lumbalgie mit Lumboischialgie rechts bei multip- len degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. (ICD- 10: M54.5). 2. Unklare Krampfneigung des rechten Armes mit Eindrehbewegung des gesamten Armes (ICD-10: R56) - keine neurologische Ursache zuordenbar - radiologisch nachgewiesene Teilruptur der Flexorenmuskulatur am rechten Unterarm (ICD-10: M23.11, T14.6). 3. Mittelgradige Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks bei distaler Radiusfraktur mit operativer Fixateur-externe-Behandlung (ICD-10: S52.4). 4. Osteochondrosis dissecans medialer Femurkondylus rechts (ICD-10: M93.27) - zunehmende Symptomatik erst nach Untersuchung im ZIMB Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit 5. Anpassungsstörung (ICD-10: F43.0). 6. Metabolisches Syndrom mit/bei: - Übergewicht (BMI von 29kg/m2) (ICD-10: E66.0) - arterieller Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10: I10) - Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10: E78.2). 7. Rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10: K29.74). - unter Dauereinnahme von PPI. 8. Episodische Migräne. 9. Zustand nach CTS-Operationen und Springfingeroperationen beid- seits." Die bisherige Tätigkeit als selbstständigerwerbender Isolierspengler res- pektive Elektroisolateur sei dem Beschwerdeführer aufgrund der orthopä- dischen Grunderkrankungen bleibend nicht mehr zumutbar. Diese volle Ar- beitsunfähigkeit könne seit September 2019 angenommen werden (VB 79.1 S. 7, 9). In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne He- ben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshal- tungen, ohne kniende, kauernde Körperhaltungen und Arbeiten, die über Kopf verrichtet werden müssten, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit bestehe keine wesentliche Leis- tungseinbusse im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs (VB 79.1 S. 9). Un- ter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen sei der Beschwer- deführer in der Lage, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung oder sitzend 8.5 Stunden täglich zu verrichten (VB 79.1 S. 7). Auch retrospektiv könne keine länger dauernde, wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähig- keit in gut adaptierten Tätigkeiten zugeordnet werden (VB 79.1 S. 9). Aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (VB 79.1 S. 6, 8). Nachdem das Versicherungsgericht die Sache mit Urteil VBE.2022.294, VBE.2022.391 vom 17. März 2023 zur weiteren Abklärung an die -5- Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hatte, weil es die Beschwerdegeg- nerin unterlassen hatte, medizinische Unterlagen zum Verlauf nach der Knieoperation des Beschwerdeführers vom 11. März 2022 einzuholen und diese den Gutachtern zur Stellungnahme zu unterbreiten, holte die Be- schwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme des orthopädischen Gutachters ein. Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2024 hielt dieser an seiner damaligen Einschätzung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss dem polydisziplinären Gutachten vom 6. April 2022 fest (VB 127). Der orthopädische Gutachter führte aus, dass nach dem operativen Eingriff vom 11. März 2022 von einer ca. dreimonatigen andauernden Arbeitsunfähigkeit für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit auszugehen sei. Nach dem Eingriff vom 10. Juni 2022 sei eine Arbeitsunfähigkeit für maximal sechs Wochen nach dem operativen Eingriff zu begründen (VB 127 S. 6). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lend- fers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des ZIMB-Gutachtens fach- ärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die ZIMB-Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 79.2 S. 1 ff.; 127 S. 1 ff.) und unter Berücksich- tigung der geklagten Beschwerden (VB 79.2 S. 13, 24 ff., 39 ff., 52 f.) ein- leuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfol- gerung. Dem ZIMB-Gutachten kommt somit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. -6- 5. 5.1. 5.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der internistische Gutachter gehe nicht näher auf die im Jahr 2021 gefundenen Rupturen der Leber und die Zysten an beiden Nieren ein. Er führe diese nicht einmal als Diagnosen an. Es sei daher unklar, wie und ob sich diese Diagnosen auf die Arbeitsfähig- keit auswirkten (Beschwerde S. 8). 5.1.2. Die Berichte der behandelnden Ärzte bezüglich der Lebersteatose und der Nierenläsionen/-zysten lagen den ZIMB-Gutachtern vor (VB 79.2 S. 7 ff.) und wurden von diesen berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2). Zudem wurde seitens der behandelnden Ärzte in diesem Zusammenhang auch zu keinem Zeitpunkt von daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers berichtet. Insofern erübrigte sich auch eine Auseinander- setzung mit diesen Berichten und eine Aufführung der Diagnosen, zumal es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose ankommt, son- dern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeits- fähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil des Bundesgerichts 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.4). 5.2. 5.2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die aus der vom orthopädi- schen Gutachter festgestellten Krampfneigung des rechten Armes resultie- rende Einschränkung bei feinmotorischen und manuellen Tätigkeiten werde bei der Definition des Belastungsprofils ausgelassen. Zudem halte der Gutachter fest, er (der Beschwerdeführer) könne Gewichte bis zu 10 kg tragen. Dass der rechte Arm wegen der Krampfneigung mit Eindrehbewe- gung logischerweise dazu nicht immer eingesetzt werden könne, erwähne er hingegen nicht. Das orthopädische Gutachten und die ergänzende gut- achterliche Stellungnahme stünden hinsichtlich der Beurteilung der Ursa- che der Krampfneigung in eklatantem Widerspruch (Beschwerde S. 8 ff.). 5.2.2. Der orthopädische Gutachter führte aus, für die angegebene Krampfnei- gung des rechten Arms lasse sich auf orthopädischem Fachgebiet keine Ursache erkennen, wobei die in der MRT-Untersuchung festgestellte Teil- ruptur der Flexorensehne bei Belastung zu einer zunehmend verspannten Unterarmmuskulatur führen könne. Von Seiten des rechten Armes sei bei der unklaren Krampfneigung eine Einschränkung für feinmotorische und manuelle Tätigkeiten zu verzeichnen, wobei die eigentliche Ursache dieser Krampfneigung sich nur bedingt durch die im MRT sichtbare Teilruptur der -7- Unterarmflexoren erklären lasse (VB 79.2 S. 33). Auch der neurologische Gutachter hielt zur Krampfneigung fest, eine sichere Ursache habe hierfür bislang nicht gefunden werden können. In der klinischen Untersuchung seien keine Paresen, Atrophien oder Reflexauffälligkeiten auffällig gewe- sen. Die Ätiologie der Krampi sei unklar. Für eine Muskelerkrankung er- gebe sich klinisch kein Anhalt, da nach der langen Dauer der Symptome bei einer Muskelerkrankung dann doch umschriebene Paresen oder Atro- phien vorliegen sollten. Ein Thoracic-Outlet-Syndrom sei differentialdiag- nostisch zu diskutieren; die klinischen Tests für ein solches Syndrom seien im Rahmen der neurologischen Untersuchung unauffällig gewesen, und dass bei einem solchen Syndrom nur Krampi ohne sensible Reizerschei- nungen auftreten würden, wäre nicht unbedingt typisch. Eine sichere Erklä- rung für die Krampi bzw. ein neurologisches Defizit im Armbereich beidseits habe nicht gefunden werden können. Aus diesem Grund sei von neurolo- gischer Seite auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren (VB 79.2 S. 45). In der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 2024 führte der orthopädische Gutachter aus, eine orthopädische Erkrankung, die zu einer Krampfneigung mit Verdrehbewegung des rechten Armes nach innen führe, sei nicht bekannt, und er hielt fest, dass diese Krampfneigung auf orthopädischem Fachgebiet daher nicht in Zusammenhang mit dem Be- wegungsapparat zu bringen sei (VB 127 S. 5 f.). Ein Widerspruch zwischen dem ZIMB-Gutachten und der ergänzenden gut- achterlichen Stellungnahme ist somit nicht erkennbar und es ist auch nach- vollziehbar, dass die Gutachter keine Einschränkungen für feinmotorische und manuelle Tätigkeiten im Belastungsprofil vermerkten. Soweit der Be- schwerdeführer geltend macht, dass eine Einschränkung bei "hockenden" Tätigkeiten festgestellt worden sei, welche im Belastungsprofil nicht er- wähnt werde (Beschwerde S. 10), ist davon auszugehen, dass der ortho- pädische Gutachter damit "kauernde" Tätigkeiten gemeint hatte, deren Un- zumutbarkeit durchaus im Belastungsprofil vermerkt wurde (vgl. VB 79.1 S. 9). Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, dass sich der orthopädische Gutachter zum Thoracic-Outlet-Syndrome geäussert habe, wozu er als Or- thopäde nicht befähigt sei (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Hierzu ist festzuhal- ten, dass sich der orthopädische Gutachter insbesondere zur Einschätzung des behandelnden Rheumatologen geäussert hatte, welcher die Ver- dachtsdiagnose eines Thoracic-Outlet-Syndromes mit Bericht vom 16. De- zember 2020 (vgl. VB 46 S. 4 f.) erstmals gestellt hatte. Diesbezüglich legte der orthopädische Gutachter nachvollziehbar dar, dass sich diese Diag- nose auf orthopädischem Fachgebiet nicht erklären lasse (VB 127 S. 5 f.). 5.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die nach der Rückweisung der Sache durch das Versicherungsgericht zur weiteren Abklärung mit -8- Urteil vom 17. März 2023 von der Beschwerdegegnerin gestellten Ergän- zungsfragen seien lediglich vom orthopädischen Gutachter beantwortet worden. Es fehle eine interdisziplinäre Beurteilung der nach der Begutach- tung vom 11. April 2022 durchgeführten Operationen und deren Folgen (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Der orthopädische Gutachter hielt fest, dass unter Berücksichtigung der neu zugesandten Unterlagen keine Veränderung der zumutbaren Arbeits- fähigkeit in angepasster Tätigkeit seit dem Gutachten vom 6. April 2022 festzustellen sei (VB 127 S. 6). Daher erübrigte sich auch eine (erneute) interdisziplinäre Besprechung, zumal die (sowohl vor als auch nach dem Gutachten vom 6. April 2022) durchgeführten Knieoperationen dem ortho- pädischen Fachgebiet zuzuordnen sind. 5.4. Zusammenfassend sind keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen das ZIMB-Gutachten vom 6. April 2022 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 14. Februar 2024 sprechen, sodass darauf abzustel- len ist (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollstän- dig abgeklärt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklä- rungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) zu verzichten ist (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Es ist folglich davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit seit September 2019 nicht mehr zumutbar ist. In einer angepassten körperlich leichten, wechsel- belastenden Tätigkeit ist demgegenüber ab dem 1. September 2020 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. (VB 79.1 S. 9), mit Aus- nahme der ab dem 11. März 2022 in sämtlichen Tätigkeiten rund vierein- halb Monate andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. VB 127 S. 6). 6. 6.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög- lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt -9- (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). 6.2. Die Beschwerdegegnerin legte der Berechnung des Invaliditätsgrades ge- stützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2020 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Ziff. 43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, Männer, ein Valideneinkommen von Fr. 75'170.00 zugrunde. Das Invalideneinkommen setzte sie anhand der LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % auf Fr. 59'233.00 fest. Gestützt auf diese Vergleichseinkommen errechnete sie per September 2020 einen Invaliditätsgrad von 21 %. Weiter hielt sie fest, dass auch unter Berücksichtigung des per 1. Januar 2024 mit Art. 26bis Abs. 3 IVV eingeführten Pauschalabzugs vom Invalideneinkommen von 10 % kein Rentenanspruch bestehe (VB 149 S. 2 f.). 6.3. 6.3.1. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Valideneinkommens geltend, es sei auf das effektiv erzielte Einkommen als Selbständigerwerbender und nicht auf die LSE-Tabellen abzustellen. Er habe im Jahr 2019 bis zum 10. September 2019 ein Einkommen von Fr. 94'583.00 erzielt. Hochge- rechnet auf 12 Monate resultiere demnach ein Valideneinkommen von Fr. 136'995.20. Nominallohnindexiert auf das Jahr 2020 ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 138'091.00 (vgl. Beschwerde S. 11 ff.). 6.3.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erziel- ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an- gepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tä- tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der in- validenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichs- einkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkom- men kann das Valideneinkommen aufgrund der Einträge im Individuellen Konto der AHV (IK) bestimmt werden. Dies gilt namentlich für Selbst- - 10 - ständigerwerbende. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkom- men starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 6.3.3. Aus dem IK-Auszug ergeben sich folgende Einkommen in selbständiger Erwerbstätigkeit (VB 137 S. 4): 2008 (ab September): Fr. 39'700.00 2009: Fr. 78'900.00 2010: Fr. 90'900.00 2011: Fr. 107'200.00 2012: Fr. 87'400.00 2013: Fr. 89'900.00 2014: Fr. 75'500.00 2015: Fr. 167'800.00 2016: Fr. 95'400.00 2017: Fr. 49'200.00 2018: Fr. 64'500.00 2019: Fr. 138'700.00 Aus der Taggeldübersicht der Krankentaggeldversicherung geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem 10. September 2019 noch zu 50 % ar- beitsfähig und ab 19. November 2019 zu 100 % arbeitsunfähig war (VB 1.2). Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen für Selbständigerwer- bende und Unternehmer/innen ebenfalls an, dass er aufgrund von Schmer- zen und Krämpfen das Pensum auf 50 % reduziert habe und seit November (2019) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (VB 19.1 S. 3). Weiter wurden die persönlichen Beiträge für Selbständigerwerbende entgegen der ent- sprechenden Buchung in der Erfolgsrechnung (vgl. VB 152 S. 35) vom Be- schwerdeführer gar nicht (vollständig) bezahlt (VB 152 S. 98) und es be- standen ausweislich der Steuerveranlagung vom Jahr 2019 per 31. Dezember 2019 Geschäftsschulden in der Höhe von Fr. 45'805.00, de- nen lediglich ein Geschäftsvermögen von Fr. 18'527.00 gegenüberstand (VB 152 S. 31). So gab der Beschwerdeführer denn auch an, seit 2017/2018 habe er aus wirtschaftlichen Gründen das Geschäft reduzieren und die Werkstatt verkaufen müssen. Im Jahr 2019 habe er allein gearbei- tet (VB 19.1 S. 7). Daher ist fraglich, ob der Beschwerdeführer das gemäss IK-Auszug im Jahre 2019 verzeichnete Einkommen auch im Gesundheits- fall tatsächlich weiter erzielt hätte, weshalb dieses bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen ist. Würde bezüglich des Valideneinkommens entgegen der Beschwerdegeg- nerin (vgl. VB 149 S. 2) nicht auf die Tabellenlöhne abgestellt, sondern auf- grund der Einkommensschwankungen auf den Durchschnitt der erzielten - 11 - Einkommen des Beschwerdeführers der letzten fünf Jahre (2014 bis 2018), unter Berücksichtigung der Nominallohnindexierung bis zum Jahr 2020 (Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex Männer, 2011-2023, Ziffer 41-43 Bau- gewerbe/Bau) (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.7), so ergäbe sich ein Valideneinkommen von Fr. 92'859.45 ([Fr. 75'500.00 / 102.8 x 105.6] + [Fr. 167'800.00 / 102.5 x 105.6] + [Fr. 95'400.00 / 102.9 x 105.6] + [Fr. 49'200.00 / 103.2 x 105.6] + [Fr. 64'500.00 / 103.8 x 105.6] / 5). 6.4. 6.4.1. Bezüglich des Invalideneinkommens macht der Beschwerdeführer geltend, er sei 60 Jahre alt und werde daher Mühe haben, eine neue Stelle zu fin- den. Auch die ausländische Herkunft und die fehlenden Deutschkenntnisse würden sich lohnmindernd auswirken. Hinzu komme die Krampfproblema- tik des rechten Armes ohne erklärbare Ursache. Feinmotorische und ma- nuelle Arbeiten seien dadurch nicht möglich. Daher sei vorliegend beim In- valideneinkommen ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % gerechtfertigt (Beschwerde S. 16). 6.4.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen An- gaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon- kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An- haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä- higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalidenein- kommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schät- zen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent- haltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Be- messung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppel- ten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; 146 V 16 E. 4.1 f. S. 19 f. 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff. mit Hinwei- sen). - 12 - 6.4.3. Gestützt auf das ZIMB-Gutachten ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 5.4. hiervor). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen bei feinmotorischen und manuellen Arbeiten keine Einschränkungen (vgl. E. 5.2.2. hiervor). Dass dem Beschwerdefüh- rer nur noch körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten zumut- bar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Ta- bellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Viel- zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bun- desgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Weiter werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stel- lenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2). Für einen altersbedingten Abzug vom Tabel- lenlohn besteht damit vorliegend kein Raum. Der Beschwerdeführer ist Schweizer (VB 4), was sich deutlich lohnerhöhend auswirkt (LSE 2020, T12_b, Männer ohne Kaderfunktion). Die weiteren Merkmale lassen so- dann ebenfalls keinen Abzug zu. Die Rügen des Beschwerdeführers geben somit keinen Anlass, einen höheren leidensbedingten Abzug zu gewähren. Da jedoch auch unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs – wie nach- folgend dargelegt – kein Rentenanspruch resultiert, kann schliesslich offen- bleiben, ob der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug überhaupt gerechtfertigt ist. Selbst bei Zugrundelegung eines Valideneinkommens von Fr. 92'859.45 ergäbe sich somit bei Gegenüberstellung mit dem von der Beschwerdegeg- nerin errechneten Invalideneinkommen von Fr. 59'233.00 sowohl unter Be- rücksichtigung des altrechtlichen Abzugs infolge leidensbedingter Ein- schränkung und Alters des Beschwerdeführers von 10 % als auch des am 1. Januar 2024 eingeführten Pauschalabzugs gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV von ebenfalls 10 % ein rentenausschliessender (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) Invaliditätsgrad von 36 % ([Fr. 92'859.45 - Fr. 65'815.00 x 0.9] / Fr. 92'859.45). 7. Gestützt auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 14. Feb- ruar 2024 ist ab dem 11. März 2022 von einer insgesamt viereinhalb Mo- nate andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auszugehen (vgl. VB 127 S. 6). Rechtsprechungsgemäss gilt Folgendes: Besteht für die bisherige Tätigkeit eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Ausprägung, während mit der verbliebenen Arbeits- fähigkeit in angepassten Tätigkeiten zunächst ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann resp. könnte, so entsteht – unter Vorbehalt anderer Voraussetzungen (vgl. insbesondere Art. 29 Abs. 1 IVG) – bei Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes ein Rentenanspruch, sobald die - 13 - Invalidität mindestens 40 % beträgt. In einer solchen Konstellation gelangt denn auch die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung, da im Zeitpunkt der massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszu- stands eine revidierbare Rente fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3). Da ab dem 11. März 2022 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten ausgewiesen ist, ergibt sich mit Wirkung ab dem 1. März 2022 ein Anspruch auf eine ganze Invali- denrente (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2020 vom 28. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Ab Ende Juli 2022 ist wiederum von der gutachterlich festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepass- ter Tätigkeit auszugehen, weshalb für diesen Vergleichszeitpunkt kein ren- tenbegründender Invaliditätsgrad mehr gegeben ist (vgl. E. 6.4.3. hiervor). Die ab 1. März 2022 zuzusprechende ganze Invalidenrente ist daher in An- wendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis zum 31. Oktober 2022 zu befristen. Angesichts der (schon vorhersehbar) kurzen Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist auf die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenaufhebung zu verzichten (vgl. zum Ganzen: BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 2011 mit Hinweisen), denn dem Beschwerdeführer ist es zumut- bar, die per Ende Juli 2022 wiedererlangte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. 8. 8.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei davon auszuge- hen, dass er seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten könne (Be- schwerde S. 17 f.). 8.2. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Ar- beitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) und dazu dient, den Leistungsbereich der IV von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes um- schliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Ar- beitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob der Invalide die Möglichkeit hat, seine restliche Erwerbsfähigkeit zu ver- werten und ob er ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen ver- mag oder nicht (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f.; statt vieler Urteil des Bun- desgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1). Für die Invalidi- tätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nut- zen könnte, wenn – auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkei- ten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes (BGE 130 V 343 E. 3.3 - 14 - S. 347) – die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften ent- sprächen (Urteil des Bundesgerichts 8C_340/2015 vom 1. September 2015 E. 4.4; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So- zialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 133 ff. zu Art. 28a IVG). Beim ausgeglichenen Ar- beitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 2.3 mit Hinweisen) 8.3. Hinsichtlich des für die Beantwortung der Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem hypothetisch aus- geglichenen Arbeitsmarkt massgebenden Alters ist auf den Zeitpunkt der gutachterlichen Stellungnahme vom 14. Februar 2024 abzustellen, da diese den medizinischen Sachverhalt zuverlässig feststellte (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16; 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Somit ist vorliegend ein relevantes Alter von rund 60 Jahren zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hatte damit noch eine Erwerbsdauer von fünf Jahren vor sich. Er ist gemäss ZIMB-Gutachten in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne He- ben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshal- tungen, ohne kniende, kauernde Körperhaltungen und Arbeiten, die über Kopf verrichtet werden müssten, zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 5.4. hier- vor). Unter Berücksichtigung dieses Zumutbarkeitsprofils steht dem Be- schwerdeführer noch ein genügend grosses Betätigungsfeld auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.5). Dies gilt umso mehr, als zum gesamten, für eine versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt auch Institutionen gehören, deren Zweck es ist, Invaliden eine Erwerbs- möglichkeit unter Anpassung an ihre Behinderung zu verschaffen (BGE 109 V 25 E. 3d S. 28 f.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 136 zu Art. 28a IVG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Be- hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen). Zu beachten ist sodann, dass die Praxis für die Annahme einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei äl- teren Versicherten hohe Hürden aufgestellt hat (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.6 mit Hinweisen; 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.7 mit Hinweis). So wurde die Ver- wertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit etwa bei einem knapp 60-Jährigen, der nur noch zu 50 % in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig war und Selbstlimitierung zeigte (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017), bei einem gut 62-jährigen Barpianisten, der noch zu 80 % in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig war (Urteil des Bundesge- richts 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 5), sowie einer Versicherten, - 15 - die rund zwei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung stand, noch zu 80 % in Verweistätigkeiten arbeitsfähig und zuvor praktisch ausschliesslich in Tätigkeiten im Bereich Wäscherei/Zimmerservice tätig gewesen war (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.2 und 3.3.4), als zumutbar erachtet und bejaht. Nach dem Gesagten ist von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszuge- hen. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 16. September 2024 in teil- weiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat vom 1. März 2022 bis 31. Oktober 2022 Anspruch auf eine ganze Inva- lidenrente. 9.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Das Obsiegen des Beschwerdefüh- rers erweist sich als geringfügig, weshalb ihm Fr. 600.00 und der Be- schwerdegegnerin Fr. 200.00 aufzuerlegen sind (§ 31 Abs. 2 VRPG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.3 und 9C_672/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5.2.1). Da dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die von ihm zu tragenden Kosten einstweilen vorzumerken. 9.3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungs- gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu- tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung trotz nur teilweisen Obsiegens nur in Frage, wenn die beschwerdeführende Per- son im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Der Beschwerdeführer, der die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente beantragt hat, obsiegt lediglich teilweise, näm- lich insoweit, als er ab 1. März bis 31. Oktober 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Es rechtfertigt sich damit gesamthaft, unter Be- rücksichtigung auch des Umstands, dass die teilweise Gutheissung auf- grund eines nicht gerügten, von Amtes wegen zu berücksichtigenden Ne- benpunkts erfolgt, dem Beschwerdeführer einen Viertel der im Falle eines vollständigen Obsiegens richterlich festzusetzenden Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 (Art. 61 lit. g ATSG), das heisst Fr. 625.00, zuzusprechen - 16 - (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.2.2; Urteile des Bun- desgerichts 8C_533/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 6.2.2; 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Drei Viertel der Parteikosten, Fr. 1'875.00 aus- machend, werden dem unentgeltlichen Rechtsvertreter nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichts- kasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 9.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. September 2024 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat vom 1. März 2022 bis 31. Oktober 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden zu drei Vierteln, Fr. 600.00 ausmachend, dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel, Fr. 200.00 aus- machend, der Beschwerdegegnerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten einstweilen vorgemerkt. 3. Die Parteientschädigung wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers eine Entschädigung in Höhe eines Viertels der Parteikosten, Fr. 625.00 ausmachend, zu bezahlen. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. Elias Hörhager, Rechtsanwalt, Schöftland, nach Eintritt der Rechtskraft eine Ent- schädigung in Höhe von drei Vierteln der Parteienkosten, Fr. 1'875.00 aus- machend, auszurichten. - 17 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 28. Mai 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer