Demnach erweisen sich die Abklärungen der Beschwerdegegnerin betreffend den für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf einen Treppenlift relevanten Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime als nicht rechtsgenüglich. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. September 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).