Da sich die Kinderzimmer im Dachgeschoss befinden (vgl. VB 128 S. 2) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese sich zu den Zeiten, in denen sie (ausschliesslich) durch den Beschwerdeführer betreut werden, mehrheitlich im Erdgeschoss aufhalten könnten. Die Beschwerdegegnerin hat keine Abklärungen über die konkreten Verhältnisse vor Ort, die Aufgaben des Beschwerdeführers in den Bereichen Haushalt und Kinderbetreuung wie auch hinsichtlich der für den Beschwerdeführer im Rahmen des Zumutbaren bestehenden Möglichkeiten, sich so zu organisieren, dass er das Eingliederungsziel der Fortbewegung zu Hause auch ohne einen Treppenlift erreichen kann, getroffen.