3.3. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass aufgrund der Schadenminderungspflicht betreffend die Kinderbetreuung die Mithilfe von Familienangehörigen zu berücksichtigen sei und für Notfallsituationen andere Betreuungsmöglichkeiten organisiert werden müssten (vgl. VB 156 S. 2). Es ergibt sich aus den Akten jedoch nicht, ob und gegebenenfalls in welchem (zumutbaren) zeitlichen Umfang Familienangehörige bei der Betreuung der Kinder, insbesondere während den Arbeitszeiten der Ehefrau des Be- -8-