Weil er im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht die Kinderzimmer auch bei Abwesenheit seiner Ehefrau erreichen können müsse, sei er zwingend auf eine Treppenliftanlage angewiesen. Seine Ehefrau arbeite zu 50 % als Pflegefachfrau bei der Spitex und dies im Spätdienst und an den Wochenenden bzw. zu jenen Zeiten, in denen der Beschwerdeführer zu Hause sei. Die Abklärung vor Ort habe auch ergeben, dass vom Einsatz eines Sitz- Treppenlifts abzusehen sei, weil der Beschwerdeführer sich am Ende des Arbeitstages nur noch im Rollstuhl fortbewegen könne. Diese Zeit benötige er zur Erholung des Stumpfes für den nächsten Arbeitstag (VB 128 S. 2).