Diese Kombination habe lediglich den Bau eines dreigeschossigen Hauses ermöglicht. Vom Hauseingang im Untergeschoss gelange man über eine gewundene Innentreppe zum Obergeschoss, wo das Schlafzimmer des Beschwerdeführers, ein Badezimmer, die Küche und das Wohn- und Esszimmer eingerichtet seien. Im Dachgeschoss seien die Kinderzimmer untergebracht. Es sei dem Beschwerdeführer nur unter Sturzgefahr möglich, die Treppen zu überwinden. Weil er im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht die Kinderzimmer auch bei Abwesenheit seiner Ehefrau erreichen können müsse, sei er zwingend auf eine Treppenliftanlage angewiesen.