Das Haus liege an steiler Hanglage. Die Wohnung sei von der Quartierstrasse her über den rampenartigen Hauszugang mit Autoabstellplatz und die Haustüre erreichbar. Die Familie wohne seit April 2023 im neu erstellten eigenen Einfamilienhaus. Weil dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die Möglichkeit gegeben worden sei, auf dem an das elterliche Haus angrenzenden Grundstück zu bauen, hätten sich diese für das Erstellen eines Einfamilienhauses entschieden. Es sei eine begrenzte bebaubare Fläche zur Verfügung gestanden, welche in steilem Gelände liege. Diese Kombination habe lediglich den Bau eines dreigeschossigen Hauses ermöglicht.