3.2. 3.2.1. Gemäss Bericht der SAHB vom 21. März 2024 leidet der Beschwerdeführer an einer Behinderung, durch welche er auf eine Oberschenkelprothese angewiesen ist, um sich gehend fortzubewegen. Im Innenbereich benötige er dabei oft Haltemöglichkeiten und im Aussenbereich Gehstöcke. Da er während der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit in stehender Körperhaltung sein müsse, verbringe er zwecks Erholung des Beinstumpfes seine Freizeit ohne Prothese bzw. im Rollstuhl sitzend. Der Beschwerdeführer wohne zusammen mit seiner Ehefrau und den drei Kindern (im Alter von 10, 8 und 5 Jahren) im eigenen 5½-Zimmer Einfamilienhaus. Das Haus liege an steiler Hanglage.