Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er benötige die Beinprothese, um seiner Arbeit als Servicetechniker (bis Ende September 2024 im Pensum von 60 % und seit Oktober 2024 im Pensum von 80 %), welche mit einer erheblichen Stumpfbelastung einhergehe und zu Druckstellen und Beeinträchtigungen führen könne, nachzugehen. Sobald er nach Hause komme, müsse er die Prothese zur Druckentlastung ausziehen und könne sie danach – aufgrund starker Volumenschwankung bzw. Anschwellens des Stumpfes – nicht schon nach kurzer Zeit wieder anziehen.