Durch das bereits vorhandene Hilfsmittel könne das Eingliederungsziel der Fortbewegung zu Hause somit erreicht werden. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht könne zudem erwartet werden, dass die Ruhepausen im Rollstuhl so gelegt würden, dass der Beschwerdeführer seinen Anteil an der Besorgung des gemeinsamen Haushaltes und der Kinderbetreuung ohne einen Treppenlift erledigen könne, "dies etwa durch Mithilfe von Familienangehörigen bei der Kinderbetreuung und den Haushaltsarbeiten sowie die Übernahme von Verpflichtungen im Haushalt, welche kein übermässiges Wechseln zwischen den verschiedenen Etagen erfordern" würden.