3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Kostengutsprache für einen Treppenlift im Wesentlichen aus, mit dem Beinprothesensystem mit elektronischem Kniegelenk sei es dem Beschwerdeführer möglich, die Treppen im Haus zu überwinden. Durch das bereits vorhandene Hilfsmittel könne das Eingliederungsziel der Fortbewegung zu Hause somit erreicht werden.