I 495/06 vom 5. Juli 2007 E. 3.3 mit Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011 E. 3.3 und 8C_48/2010 vom 20. September 2010 E. 4). 2.4. Gemäss Ziff. 14.05 HVI-Anhang haben Versicherte Anspruch auf Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, die ohne einen solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können. Der Anspruch besteht nicht bei Aufenthalt im Heim. Die Abgabe von Hebebühnen, Treppenliften und Rampen erfolgt leihweise.