sprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse hierbei der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Allgemein gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht (BGE 113 V 22 E. 4d S. 32 f.; vgl. auch BGE 134 I 105 E. 8.2 S. 111 sowie Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 55/02 vom 15. Juli 2002 E. 1b und -5-