117 V 275 E. 2b S. 278), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehrungen verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (einlässlich hierzu BGE 113 V 28 E. 4a S. 28 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig von den wirtschaftlichen Interessen der Versichertengemeinschaft leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsan-