2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 18. September 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 18. September 2024 aufzuheben und das Leistungsbegehren auf Kostenübernahme des Kostenbeitrags von CHF 36'548.60 sei gutzuheissen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 18. November 2024 die Abweisung der Beschwerde.