ist bezüglich nicht anwaltlich vertretener Parteien zurückhaltend und nimmt einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe nur ausnahmsweise an. Demnach muss es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln und zudem muss die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.