Dementsprechend liegen durchaus Hinweise auf eine Autismus-Spektrum-Störung vor, und der medizinische Sachverhalt erweist sich als offensichtlich ungenügend abgeklärt. Mangels eines feststehenden medizinischen Sachverhalts sind die Voraussetzungen für das Abstellen auf eine Aktenbeurteilung als Beweisgrundlage nicht erfüllt (vgl. E. 7.2 und 7.3 hiervor).