Die Feststellung der RAD-Ärztin, wonach die Testung gemäss schweizerischen Richtlinien unvollständig sei, vermag für sich allein und ohne ausführliche Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden ärztlichen Berichten nicht den Schluss zu rechtfertigen, es liege keine Störung vor. Vielmehr wäre diesfalls allenfalls eine entsprechende Ergänzung der Untersuchung durch Veranlassung einer Testung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin (nicht durch den Vater des Beschwerdeführers) vorzunehmen, zumal im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt.