lich beschrieben werden (vgl. E. 5.4 hiervor), noch mit dem ebenfalls schlüssigen Bericht von Dr. med. E._____, welche anmerkte, die von ihr vorgängig beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten während der Untersuchung würden sehr gut zu einer Autismus-Spektrum-Störung passen, und eine intensive psychologische Begleitung sei dringend indiziert (vgl. E. 5.2 hiervor). Die Feststellung der RAD-Ärztin, wonach die Testung gemäss schweizerischen Richtlinien unvollständig sei, vermag für sich allein und ohne ausführliche Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden ärztlichen Berichten nicht den Schluss zu rechtfertigen, es liege keine Störung vor.