7.4.2. Vorliegend erklärte RAD-Ärztin Dr. med. C._____ in ihrem sehr knapp gehaltenen Bericht vom 8. Mai 2024 (VB 28 S. 2) lediglich, dass die in Polen durchgeführte Autismus-Abklärung gemäss schweizerischen Richtlinien unvollständig sei, da offenbar eine ADOS-2 durchgeführt worden sei, indes kein ADI-R und keine Abklärung der kognitiven Fähigkeiten. Die Diagnose eines Asperger-Syndroms sei zudem aufgrund des im Schulbericht beschriebenen Verhaltens (im Vordergrund stünden oppositionelles und aggressives Verhalten) nicht nachvollziehbar Der Antrag müsse daher voraussichtlich abgelehnt werden. Sie bat jedoch darum, vor der Ablehnung – der Vollständigkeit halber – bei Frau D.__