7.4. 7.4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er wäre bereit gewesen, weitere Tests durchführen zu lassen, wenn diese zur Beurteilung des Vorliegens des Geburtsgebrechens Ziff. 405 als erforderlich erachtet worden wären. Sinngemäss macht er somit geltend, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden (Beschwerde S. 1).