Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.1 mit Verweis auf: BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1). Rechtsprechungsgemäss erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2).