1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 405 (Autismus-Spektrum- Störungen) mit Verfügung vom 26. September 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 38) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit Schreiben vom 14. September 2024 [recte:16. August 2024] (Beschwerdebeilage [BB] 1) Einwände gegen den Vorbescheid vom 8. August 2024 erhoben, welche nicht berücksichtigt worden seien, womit er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (vgl. Beschwerde S. 1).