Mit E-Mail vom 29. August 2024 bezog sich der Vater des Beschwerdeführers auf den Vorbescheid und reichte nochmals Kopien der Arztberichte aus Polen ein, in welchen ein Asperger-Syndrom diagnostiziert worden war. Zudem vermerkte er, dass er weitere Abklärungen veranlassen werde, falls die vorhandenen Informationen nicht ausreichen würden, und bat um Mitteilung, wo er diese durchführen lassen könne. Daraufhin wies die Beschwerdegegnerin das fragliche Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. September 2024 ab.