Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.513 / SW / GM Art. 75 Urteil vom 12. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerdefüh- A._____ rer gesetzlich vertreten durch B._____ Beschwerdegeg- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau nerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; medizinische Massnah- men (Verfügung vom 26. September 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 18. August 2023 wurde der 2013 geborene Beschwerdeführer von seinen Eltern unter dem Hinweis auf eine Beeinträchtigung des Gehvermö- gens, eine spastische Lähmung auf der rechten Seite (Bein und Arm), Autismus sowie ein ADHS-Syndrom zum Bezug von Leistungen (medizini- sche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) ange- meldet. 1.2. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin den medizinischen Sachverhalt ab und hielt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), ehe sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2024 mitteilte, dass sie die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 390 (an- geborene infantile Zerebralparese [spastisch, dyskinetisch, ataktisch]) vom 10. August 2023 bis 30. November 2033 übernehme. Mit Mitteilung vom 31. Mai 2024 übernahm sie zudem die Kosten für die Physiotherapie (2-3 Therapieeinheiten pro Woche) nach ärztlicher Verordnung im Zusam- menhang mit diesem Geburtsgebrechen für die Periode vom 10. August 2023 bis 31. Juli 2025. 1.3. Mit Vorbescheid vom 8. August 2024 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend me- dizinische Massnahmen für das Geburtsgebrechen Ziff. 405 (Autismus- Spektrum-Störungen) in Aussicht. Mit Schreiben vom 16. August 2024 er- hob der Vater des Beschwerdeführers schriftlich Einwand gegen den Vor- bescheid. Mit E-Mail vom 29. August 2024 bezog sich der Vater des Be- schwerdeführers auf den Vorbescheid und reichte nochmals Kopien der Arztberichte aus Polen ein, in welchen ein Asperger-Syndrom diagnostiziert worden war. Zudem vermerkte er, dass er weitere Abklärungen veranlas- sen werde, falls die vorhandenen Informationen nicht ausreichen würden, und bat um Mitteilung, wo er diese durchführen lassen könne. Daraufhin wies die Beschwerdegegnerin das fragliche Leistungsbegehren des Be- schwerdeführers mit Verfügung vom 26. September 2024 ab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung so- wie die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neuverfügung. -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren des Beschwerdeführers betreffend medizinische Massnahmen im Zu- sammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 405 (Autismus-Spektrum- Störungen) mit Verfügung vom 26. September 2024 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 38) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit Schreiben vom 14. Septem- ber 2024 [recte:16. August 2024] (Beschwerdebeilage [BB] 1) Einwände gegen den Vorbescheid vom 8. August 2024 erhoben, welche nicht berück- sichtigt worden seien, womit er sinngemäss eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend macht (vgl. Beschwerde S. 1). 2.2. Gestützt auf Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Endentscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistun- gen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG). Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkompli- zierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Ak- zeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 3.1.1). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgese- henen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äus- sern (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 3a und I 302/99 vom 21. Februar 2000 E. 2c). Die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Es kommt also nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist (BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs -4- ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vo- raussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rück- weisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.1 mit Verweis auf: BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1). Rechtspre- chungsgemäss erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergan- genes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbe- scheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwen- dungen nicht eingegangen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2). 2.3. Da es sich vorliegend bei einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung um einen formalistischen Leerlauf handeln würde (vgl. E. 7.5 hiernach), kann die Frage betreffend eine allfällige (schwerwiegende) Verletzung des rechtlichen Gehörs offengelassen werden. 3. 3.1. Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Medizini- sche Massnahmen nach Absatz 1 werden gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG ge- währt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krank- heiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die fachärztlich diag- nostiziert sind (lit. a), die Gesundheit beeinträchtigen (lit. b), einen be- stimmten Schweregrad aufweisen (lit. c), eine langdauernde oder kom- plexe Behandlung erfordern (lit. d) und mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 IVG behandelbar sind (lit. e). 3.2. Gemäss Ziff. 405 GgV-EDI-Anhang zählen zu den Geburtsgebrechen Au- tismus-Spektrum-Störungen, sofern die Diagnose durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neu- ropädiatrie oder Entwicklungspädiatrie oder – gemäss IV-Rundschreiben Nr. 410 vom 26. November 2021 – eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie bestätigt worden ist. -5- 4. In der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2024 (VB 38) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 8. Mai 2024 (VB 28 S. 2). Darin führte RAD-Ärztin Dr. med. C._____ aus, in Polen sei im Juli 2022 das Asperger-Syndrom mit begleitenden hyperkinetischen Stö- rungen diagnostiziert worden. Damals sei offenbar ein ADOS-2 durchge- führt worden, der ADI-R sowie eine Abklärung der kognitiven Fähigkeiten seien jedoch nicht durchgeführt worden, womit die entsprechende Autis- mus-Abklärung gemäss den schweizerischen Richtlinien unvollständig sei. Zudem sei aufgrund des Schulberichts (im Vordergrund scheine oppositio- nelles und aggressives Verhalten zu stehen) die Diagnose nicht nachvoll- ziehbar. Der Antrag müsse aus diesen Gründen abgelehnt werden. Der Vollständigkeit halber solle aber vorgängig bei Frau D._____, M. Sc. Kin- der- und Jugendpsychologin FSP, noch ein Psychotherapie-Bericht einge- holt werden (VB 28 S. 2). 5. 5.1. Den weiteren medizinischen Berichten ist im Wesentlichen das Nachfol- gende zu entnehmen: 5.2. Die behandelnde Ärztin Dr. med. E._____, Fachärztin für Kinder- und Ju- gendmedizin, Schwerpunkt Neuropädiatrie, stellte in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2023 die folgenden Hauptdiagnosen: Unilaterale spastische Cerebralparese rechts, Autismus-Spektrum-Störung, ED 2022 in Polen (F84.5), sowie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. In Bezug auf die Autismus-Spektrum-Störung führte sie aus, es handle sich um einen freundlichen Jungen, der aber nur kurzen Augenkontakt halten könne. Er gehe ziellos im Raum hin und her, sei auf das Handy fixiert und könne so auch etwas beruhigt werden. Die Hirnnerven seien aufgrund der ausge- prägten Verhaltensauffälligkeiten mit Malkooperation nicht klar beurteilbar. Die Verhaltensauffälligkeiten während der Untersuchung würden sehr gut zur aktenanamnestisch vorliegenden Autismus-Spektrum-Störung passen. Diesbezüglich sei eine intensive Begleitung durch die Kinder- und Jugend- psychologin D._____ dringend indiziert. Bei dieser würde bereits jetzt 1x wöchentlich eine Gestaltungstherapie stattfinden (VB 11 S. 2 f.). 5.3. Frau D._____, M. Sc. Kinder- und Jugendpsychologin FSP, wurde von der Beschwerdegegnerin um einen Psychotherapiebericht gebeten (VB 29) und führte in ihrer Antwort vom 1. August 2024 aus, der Beschwerdeführer komme seit Dezember 2023 nicht mehr zu ihr und da sie nur psychologi- sche Beratung/Begleitung geleistet habe, könne sie leider keinen -6- psychotherapeutischen Bericht erstellen. Sie sei noch nicht von der Grund- versicherung anerkannt (VB 32). 5.4. Den drei polnischen Arztberichten vom 16. Juli 2022, 29. März 2023 sowie 30. März 2023 (VB 35 S. 3 ff.) ist zu entnehmen, dass unter anderem das Asperger-Syndrom F.84.5 und eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstö- rung F90.0 diagnostiziert wurden. In der diagnostischen Stellungnahme vom 16. Juli 2022 wurde ausgeführt, dass zur Stellung der Diagnose (auch) eine ADOS-2-Untersuchung durch- geführt worden sei. Der Beschwerdeführer weise eine Autismus-Spektrum- Störung ohne geistige Entwicklungsstörungen mit leichter oder keiner funk- tionellen Sprachbeeinträchtigung nach ICD-10 F84.5 bzw. ICD-11 6A02.0 auf (VB 35 S. 4 f.). Dem Bericht vom 29. März 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer Auffälligkeiten im Bereich der verbalen Kommunikation, der gegen- seitigen Beziehungen, Verhaltensmuster und Interessen aufweise, die ty- pisch für Autismus-Spektrum-Störungen seien. Gleichzeitig würden sich hyperkinetische Störungen zeigen, die das soziale Funktionieren beein- trächtigen und eine Therapie und Unterstützung durch einen unterstützen- den Lehrer erfordern würden (VB 35 S. 3). 6. Im Schulbericht vom 21. März 2024 wurde festgehalten, es lasse sich auf- grund der fachlichen Kompetenzen, der Auffassungsgabe und der Verar- beitung von neuem Schulstoff allgemein auf eine kognitive Leistung des Beschwerdeführers im Normalbereich schliessen. Beim selbständigen Ar- beiten weise er meistens nur eine geringe Konzentrationsspanne auf. Oft müsse eine Lehr- oder Assistenzperson daneben sein, die ihn auffordere, mit einem Auftrag anzufangen oder dranzubleiben. Der Beschwerdeführer wolle in einer Gruppe normalerweise dazugehören. Er suche von sich aus Kontakt zu Mitmenschen. Er erzähle gerne begeis- tert von Dingen, die ihn interessieren würden. Manchmal sei sein Verhalten der sozialen Situation nicht angemessen, wobei er dies, wenn er darauf angesprochen werde, meist reflektieren könne und versuche, es zu verste- hen. Er suche schnell die Kontaktaufnahme zu Erwachsenen und gehe meistens offen auf sie zu. Im Umgang mit Gleichaltrigen wie auch mit Erwachsenen fehle ihm oft das Gefühl für ein altersentsprechend angemessenes Nähe- Distanz-Verhältnis. Beispielsweise umarme er immer wieder Lehrpersonen mitten im Unterricht. Er trete öfters sehr nahe an andere Kinder, schneide Grimassen oder mache undefinierbare Geräusche. Manchmal fasse er -7- anderen Kindern ungefragt ins Gesicht, tippe sie an oder umarme sie, was für ihn meistens eine Spielerei oder ein Spass sei, für das Gegenüber indes eine Grenzverletzung. Vielen Menschen gegenüber sei er misstrauisch ein- gestellt. In unbedeutenden Gesten sehe er manchmal böse Absichten. In Stress- und Streitsituationen falle es ihm öfters schwer, seine Anliegen an- gemessen auszudrücken. Er zeige dann schnell den Mittelfinger, fluche, schmeisse seinen Schulranzen vor sich hin oder renne davon. Es sei für ihn schwierig, sich zu kontrollieren, wenn er provoziert werde. Meistens halte er Blickkontakt, wenn man mit ihm kommuniziere. Immer wieder mal starre er in die Leere, sowohl beim Plenumsunterricht als auch wenn er selbständig arbeiten solle. In diesem Fall müsse man ihn mehr- mals ansprechen, um ihn wieder zurückzuholen. In einer Gruppe zeige er eine grosse Bandbreite unterschiedlicher Verhal- tensweisen. Teilweise könne er sich sehr gut integrieren und sich selbst einbringen, auch zeige er manchmal ein sehr soziales Verhalten, helfe an- deren Kindern und lasse sich auf Gruppenarbeiten mit bestimmten Kindern ein. Manchmal habe er aber auch Schwierigkeiten, sich der Situation adä- quat zu verhalten, und trete anderen zu nahe (vgl. oben). Er sei häufig in Konflikte involviert, obwohl er sie nicht aktiv suche. Seine Tagesform habe einen grossen Einfluss auf seine Gruppendynamiken. Er sei emotional sensibel und wirke teilweise auditiv überempfindlich. Die eigene Lautstärke könne er schlecht einschätzen. Er habe allgemein Schwierigkeiten mit der Impulskontrolle. Er habe zudem einen hohen Be- wegungsdrang und schneide oft willkürlich Grimassen. Schlechte Stim- mungen könnten länger anhalten und seine Frustrationstoleranz sei relativ tief. Er zeige oppositionelles Verhalten, wenn er sich in schwierigen Situa- tionen befinde und überfordert sei. Er könne potentielle Gefahren schlecht einschätzen, und wenn zu seinem Schutz besondere Massnahmen ergrif- fen würden, empfinde er diese teilweise als Bestrafung (vgl. VB 18 S. 2 f.). 7. 7.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 7.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen -8- praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 7.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 7.4. 7.4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er wäre bereit gewesen, weitere Tests durchführen zu lassen, wenn diese zur Beurteilung des Vor- liegens des Geburtsgebrechens Ziff. 405 als erforderlich erachtet worden wären. Sinngemäss macht er somit geltend, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden (Beschwerde S. 1). 7.4.2. Vorliegend erklärte RAD-Ärztin Dr. med. C._____ in ihrem sehr knapp ge- haltenen Bericht vom 8. Mai 2024 (VB 28 S. 2) lediglich, dass die in Polen durchgeführte Autismus-Abklärung gemäss schweizerischen Richtlinien unvollständig sei, da offenbar eine ADOS-2 durchgeführt worden sei, indes kein ADI-R und keine Abklärung der kognitiven Fähigkeiten. Die Diagnose eines Asperger-Syndroms sei zudem aufgrund des im Schulbericht be- schriebenen Verhaltens (im Vordergrund stünden oppositionelles und ag- gressives Verhalten) nicht nachvollziehbar Der Antrag müsse daher vo- raussichtlich abgelehnt werden. Sie bat jedoch darum, vor der Ablehnung – der Vollständigkeit halber – bei Frau D._____ einen Psychotherapiebe- richt einzuholen. Die RAD-Ärztin setzt sich weder mit den ausführlichen und nachvollziehba- ren polnischen Berichten auseinander, in denen die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, aufgrund derer die Diagnose gestellt wurde, ausführ- -9- lich beschrieben werden (vgl. E. 5.4 hiervor), noch mit dem ebenfalls schlüssigen Bericht von Dr. med. E._____, welche anmerkte, die von ihr vorgängig beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten während der Untersu- chung würden sehr gut zu einer Autismus-Spektrum-Störung passen, und eine intensive psychologische Begleitung sei dringend indiziert (vgl. E. 5.2 hiervor). Die Feststellung der RAD-Ärztin, wonach die Testung gemäss schweizerischen Richtlinien unvollständig sei, vermag für sich allein und ohne ausführliche Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden ärztli- chen Berichten nicht den Schluss zu rechtfertigen, es liege keine Störung vor. Vielmehr wäre diesfalls allenfalls eine entsprechende Ergänzung der Untersuchung durch Veranlassung einer Testung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin (nicht durch den Vater des Beschwerdefüh- rers) vorzunehmen, zumal im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Untersuchungsgrund- satz gilt. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsge- richt von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor- gen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 122 V 157 E. 1a S. 158). Eine Auseinandersetzung mit dem ausführlichen schulischen Bericht, wel- cher eine Vielzahl von Auffälligkeiten beschreibt, unterbleibt im Bericht der RAD-Ärztin sodann ebenfalls praktisch vollständig. Dieser erschöpft sich diesbezüglich in der pauschalen Bemerkung, wonach oppositionelles und aggressives Verhalten im Vordergrund zu stehen "scheinen". Diese Fest- stellung ist angesichts des ausführlichen Schulberichts nicht nachvollzieh- bar. Der Beschwerdeführer wird darin im Allgemeinen gerade als bemühter Schüler beschrieben, der, auf unpassendes Verhalten angesprochen, ver- sucht, die Kritik zu verstehen, der in Gruppen mitzuarbeiten versucht, be- geistert von ihn interessierenden Dingen erzählt und einen herzlichen Kon- takt mit Mitschülern und Lehrpersonen pflegt. Im Vordergrund des Berichts stehen die diversen Probleme des Beschwerdeführers bei der Kontrolle von Emotionen, beim Spüren des angemessenen Verhaltens insbesondere be- treffend Nähe zu anderen, beim Verstehen des Verhaltens anderer, bei der Konzentration auf Arbeiten bzw. den Unterricht, etc. Das teilweise aggres- sive bzw. oppositionelle Verhalten wird als Folge von Überforderung in schwierigen Situationen bzw. von Missverstehen anderer beschrieben und steht gemäss Bericht keineswegs losgelöst von den genannten Problemen des Beschwerdeführers im Vordergrund. Schliesslich fasst die RAD-Ärztin zusammen, der Antrag müsse "voraus- sichtlich" abgelehnt werden. Ob sie ihre dahingehende Empfehlung von der in der Folge vollständigkeitshalber erbetenen vorgängigen Einholung des Psychotherapieberichts abhängig macht, bleibt unklar. Der Psychothera- piebericht konnte jedenfalls durch Frau de D._____ nicht ausgestellt wer- den. - 10 - Zusammenfassend setzt sich der kurze Bericht der RAD-Ärztin mit den bei den Akten befindlichen Arztberichten sowie dem Schulbericht nicht bzw. ungenügend auseinander und der von ihr gezogene Schluss, wonach keine Autismus-Spektrum-Störung vorliegt, ist nicht nachvollziehbar. Es beste- hen demnach mehr als nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihres Berichts. Dementsprechend liegen durchaus Hinweise auf eine Autismus-Spektrum-Störung vor, und der medizinische Sachver- halt erweist sich als offensichtlich ungenügend abgeklärt. Mangels eines feststehenden medizinischen Sachverhalts sind die Voraussetzungen für das Abstellen auf eine Aktenbeurteilung als Beweisgrundlage nicht erfüllt (vgl. E. 7.2 und 7.3 hiervor). 7.5. Zusammenfassend lässt sich anhand der medizinischen Akten nicht zuver- lässig beurteilen, ob das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-EDI-Anhang beim Beschwerdeführer vorliegt oder nicht. Der anspruchsrelevante medi- zinische Sachverhalt erweist sich damit als unvollständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Sache ist dementsprechend zur weiteren Abklärung (insb. ADI-R, kognitive Fähigkeiten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leis- tungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend medizinische Massnah- men im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-EDI-An- hang zu verfügen. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2024 (VB 38) aufzu- heben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.3. Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführer ist indessen nicht anwaltlich, sondern durch seine Eltern vertreten. Die Rechtsprechung - 11 - ist bezüglich nicht anwaltlich vertretener Parteien zurückhaltend und nimmt einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für persönlichen Arbeitsauf- wand und Umtriebe nur ausnahmsweise an. Demnach muss es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln und zudem muss die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumut- barerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. September 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 12 - Aarau, 12. Juni 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Ruh