Insgesamt vermögen die Beurteilungen der Fachpsychologin E._____ keine Zweifel an der fachärztlichen RAD-Beurteilung von Dr. med. C._____ zu begründen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Dr. med. C._____ im Zeitpunkt ihrer Beurteilung vom 24. Juli 2024 der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Verlaufsbericht der Fachpsychologin E._____ vom 23. Dezember 2024 nicht bekannt war, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund einer Augenerkrankung kein Ritalin einnehmen dürfe. Denn Dr. med.