Die letzte begründete, fachärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit erfolgte im Zusammenhang mit der Kündigung der Beschwerdeführerin und stammt vom 18. Juli 2022 (vgl. E. 4.2.1. hiervor) und damit vor dem 28. November 2022, als erstmals eine ADHS diagnostiziert wurde. In diesem Bericht vom 28. November 2022 attestierten die dipl. Ärztin G._____ und lic. phil. H._____ keine Arbeitsunfähigkeit mehr (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Soweit für die Zeit bis zum 31. August 2022 im Übrigen verschiedene Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der "Praxis für Ihre psychische Gesundheit, Eine Unternehmung der F._____" vorliegen (VB 20 S. 10-19), ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht begründet wurden, was indessen