Da die Fachpsychologin E._____ keine (Fach-)Ärztin (für Psychiatrie und Psychotherapie) ist, kann auf die durch sie gestellten Diagnosen nicht abgestellt werden. Zudem vermag die von E._____ angegebene Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % in der angestammten Tätigkeit (vgl. E. 4.2.3. f. hiervor) mangels fachärztlicher Kompetenz der unterzeichnenden Fachpsychologin keine Zweifel an der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. C._____, welche von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. E. 2. hiervor), zu begründen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_767/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.3.2; 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3; 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2).