Es ist Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). Vorliegend wurde fachärztlich lediglich am 18. Juli 2022 eine Anpassungsstörung mit depressiver Komponente (vgl. E. 4.2.1. hiervor) und am 28. November 2022 eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (vgl. E. 4.2.2. hiervor) diagnostiziert. Da die Fachpsychologin E._____ keine (Fach-)Ärztin (für Psychiatrie und Psychotherapie) ist, kann auf die durch sie gestellten Diagnosen nicht abgestellt werden.