Ritalin dürfe bei einem Glaukom nicht eingenommen werden. Die Thematik, ob weitere Behandlungsoptionen erfolgt seien oder ob eine entsprechende Behandlung infolge Unverträglichkeiten/Wechselwirkungen tatsächlich nicht zumutbar sei, sei nicht abgeklärt worden. Die vorhandenen medizinischen Akten -5- erlaubten es damit nicht, die funktionellen Auswirkungen der psychischen Beschwerden rechtsprechungskonform zu beurteilen. Indem die Beschwerdegegnerin die notwendigen Abklärungen nicht vornehme, verstosse sie gegen den Untersuchungsgrundsatz (Beschwerde S. 6 f.). 4.2. Den medizinischen Unterlagen ist insbesondere Nachfolgendes zu entnehmen: