Zudem bestehe keine psychopharmakologische Medikation. Die Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) sei nun im Alter von 56 Jahren erstmals diagnostiziert worden. ADHS sei eine Erkrankung, welche in der Kindheit und Jugend entstehe und begründe nicht von sich aus eine Invalidisierung. Die Beschwerdeführerin habe trotz ADHS 33 Jahre lang eine anspruchsvolle Tätigkeit ausüben können und auch problemlos die Matur und Ausbildungen abgeschlossen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die ADHS nun eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehe. Trotz Empfehlung sei auch hier keine spezifische Medikation verordnet worden (VB 36 S. 2).