2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Dezember 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese beantragte mit Eingabe vom 16. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit Replik vom 25. Februar 2025 hielt die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren der Beschwerde vom 17. Oktober 2024 fest. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. März 2025 wurde der Beschwerdegegnerin und der beigeladenen beruflichen Vorsorgeeinrichtung Gelegenheit zur Erstattung einer Duplik eingeräumt. Diese liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen. -3-