4.5. Nach dem Dargelegten ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon ausging, die Beschwerdeführerin absolviere eine rein schulische erstmalige berufliche Grundbildung und habe somit (während der ersten beiden Jahre dieser Ausbildung) gestützt auf Art. 22 Abs. 4 IVG keinen Anspruch auf Ausrichtung eines Taggeldes. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.