22 Abs. 4 IVG genannt wurde (vgl. E. 4.2.). Ebenfalls sind keine wesentlichen Unterschiede zur Erlangung des kaufmännischen EFZ über eine beliebige, vom Bundesrat ebenfalls beispielhaft genannte Handelsschule ersichtlich, erfolgt doch auch dort eine rein schulische Bildung, welche gemeinsam mit einem einjährigen kaufmännischen Betriebspraktikum zum Lehrabschluss berechtigen (https://beratungsdienste.ch/downloads/handelsschulen; zuletzt besucht am 15. Mai 2025). -6-