Grundbildung i.S.v. Art. 22 Abs. 4 IVG auszugehen wäre, wobei die Fachmittelschulen vom Bundesrat in seiner Botschaft gar – wenn auch in Zusammenhang mit einer allgemeinbildenden Schule – exemplarisch als Anwendungsfall von Art. 22 Abs. 4 IVG genannt wurde (vgl. E. 4.2.).