277 ZGB). Die mit Art. 22 Abs. 4 IVG gewählte Lösung dient somit letztlich dazu, die IV bzw. damit die Allgemeinheit der Erwerbstätigen nicht für mit der Ausbildung in Zusammenhang stehende Lebenshaltungskosten der Kinder einstehen lassen zu müssen, welche deren Eltern unabhängig von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Kinder ohnehin zu tragen hätten. Dies verletzt – unabhängig von der Zielgruppe der Ausbildung am B._____ – somit nicht etwa die Chancengleichheit gesundheitlich beeinträchtigter Personen (Beschwerde S. 7), sondern ist gerade Ausfluss ebendieser.