Die vom Bundesrat in der Botschaft vertretene Ansicht, wonach die Finanzierung des Lebensunterhalts bei einer schulischen Grundbildung primär eine Frage der elterlichen Unterstützungspflicht sei, erweist sich überdies als zutreffend und gilt unabhängig von der Ursache der Wahl einer schulischen Ausbildung. Der Beschwerdeführerin stünde auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen die Wahl einer schulischen Ausbildung offen, wobei die Finanzierung des Lebensunterhalts diesfalls (von allfälligen staatlichen Unterstützungsmassnahmen abgesehen) dem Grundsatz nach ebenfalls (primär) von den Eltern zu gewährleisten wäre (Art. 277 ZGB).