Ausbildungsweg mit einer Lehre als medizinische Praxisassistentin sind rein hypothetischer Natur und vermögen am fehlenden tatsächlichen Erwerbsausfall nichts zu ändern. Die vom Bundesrat in der Botschaft vertretene Ansicht, wonach die Finanzierung des Lebensunterhalts bei einer schulischen Grundbildung primär eine Frage der elterlichen Unterstützungspflicht sei, erweist sich überdies als zutreffend und gilt unabhängig von der Ursache der Wahl einer schulischen Ausbildung.