gegeben und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Personen die Ausbildung normalerweise bereits abgeschlossen hätten oder kurz vor dem Abschluss stünden. Wenn der Besuch einer beruflichen Grundbildung, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, einer allgemeinbildenden Schule oder einer Tertiärausbildung von der IV im Rahmen einer Umschulung gemäss Art. 17 IVG übernommen werde, habe die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 22 Abs. 1 IVG, sofern sie vor der Umschulung gearbeitet habe (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 15. Februar 2017 [17.022], in: BBl 2017 2661).