4.2. Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft zur Weiterentwicklung der IV (in Übereinstimmung mit dem von der Beschwerdeführerin referenzierten erläuternden Bericht) betreffend die Einführung des Art. 22 Abs. 4 IVG fest, dieser Absatz ziele auf Personen, die im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung eine berufliche Grundbildung absolvierten, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, wie Handelsschulen, technische Fachschulen, Berufsschulen oder Informatikmittelschulen, oder die eine allgemeinbildende Schule absolvierten (Fachmittelschule und Gymnasium). Diese Personen seien heute neben der Ausbildung selten erwerbstätig.